Satzung
Wir haben unsere Ziele immer klar vor Augen! Und damit Sie auch für Außenstehende transparent sind, haben wir unsere Zielsetzungen und den Weg dorthin in folgender Satzung festgehalten:
Satzung
des Männerchors Hochfirst 1863 Neustadt im Schwarzwald
(in der Fassung vom 3.4.2019)
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der im Jahre 1863 gegründete Verein führt den Namen Männerchor Hochfirst 1863 e.V. (vormals Männergesangverein Hochfirst 1863) und hat seinen Sitz in Titisee-Neustadt, Ortsteil Neustadt.
Der Verein ist unter lfd. Nr. 249 in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur . Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Pflege des Liedgutes und des Chorgesangs, insbesondere durch Konzertveranstaltungen . Er kann darüber hinaus an gesellschaftlichen Anlässen mitwirken . Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
§ 2 a Vergütungen für die Vereinstätigkeit
(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
(2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglich-keiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 2 trifft die Sängersammlung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertrags-beendigung.
(4) Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
(5) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
(6) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 1 Jahr nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
(7) Vom geschäftsführenden Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
(8) Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die von der Sänger-versammlung erlassen und geändert wird.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Aktives Mitglied kann jede männliche Person werden, die sich dem Chorgesang widmen will und stimmlich und musikalisch hierzu geeignet ist. Der neu aufgenommene Sänger wird entsprechend seiner gesanglichen Fähigkeiten in den Chor eingegliedert.
(2) Mitglieder können einzelne Personen, Personengemeinschaften und juristische Personen werden, die bereit sind, den Chorgesang zu fördern und den in der Mitgliederversammlung festgelegten Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
(3) Ehrenmitglied des Vereins kann werden, wer mindestens 40 Jahre aktiv dem Verein angehört oder wer sich außerordentliche Verdienste um den Verein erworben hat. Dies gilt sinngemäß auch für passive Mitglieder, wenn besondere Verdienste um den Verein vorliegen.
(4) Die Mitgliedschaft ist schriftlich (Aufnahmeantrag) zu beantragen. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet über die Aufnahme der Mitglieder und gleichfalls über die Ernennung zu Ehrenmitgliedern.
§ 4 Austritt und Ausschluss
(1) Der Austritt eines Mitgliedes kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres (gleich Kalenderjahr) erfolgen; er muss dem Vorstand schriftlich angezeigt werden.
(2) Ausgeschlossen werden kann durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes mit 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder
a) wer durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt oder seinen Interessen zuwiderhandelt;
b) sich den Anweisungen des Vorstandes oder des Chormeisters beharrlich widersetzt oder Unverträglichkeit an den Tag legt;
c) wer die mit dieser Satzung eingegangenen Verpflichtungen nicht einhält.
§ 5 Organisation und Verwaltung
(1) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(2) Organe des Vereins sind:
a) Mitgliederversammlung
b) geschäftsführender Vorstand
c) Sängerversammlung
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
1. Vorsitzender
bis zu drei gleichberechtigten Stellvertretern (2.- 4.) Vorstand)
Schriftführer Kassierer
Aufgaben können durch den Vorstand i. S. des § 26 BGB an eine Honorarkraft übertragen werden, wenn kein ehrenamtlicher Funktionsträger zur Verfügung steht und diese Position aus den Reihen der Vereinsmitglieder auch nicht vorübergehend besetzt werden kann. Diese Honorarkraft hat kein Mitsprache- und kein Stimmrecht. Außerdem kann er Vereinsmitglieder, die zur Mitarbeit in der Vorstandschaft bereit sind, als Beisitzer einsetzen. Aufgaben des 1. Vorsitzenden und seiner Stellvertreter sind nicht übertragbar.
(3) Der jeweilige Chorleiter, hat Sitz und Stimme in der Sängersammlung; bei Personalangelegenheiten hat er beratende Funktion.
(4) Die Einberufung des geschäftsführenden Vorstandes oder der Sängersammlung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden oder einen seiner Stellvertreter. Geschäftsführender Vorstand und Sängerversammlung sind mit einfacher Stimmenmehrheit beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der ihnen angehörenden Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Falls dieser verhindert ist, die des zuständigen Stellvertreters.
(5) Vorstand i. S. des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende und die bis zu 3 stellvertretenden Vorsitzenden . Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.
(6) Der geschäftsführende Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für jeweils 2 Jahre gewählt. Die Rechte und Pflichten der einzelnen Vorstandsmitglieder sowie die übrige Abwicklung der Vereinsobliegenheiten regelt die Geschäftsordnung, die von der Sängerversammlung beschlossen wird.
§ 6 Sängerversammlung
Alle Angelegenheiten der aktiven Mitglieder werden zur Beratung und Beschlussfassung der Sängerversammlung unterbreitet. Dieselbe wird entweder vom Vorstand i. S. des § 26 BGB einberufen und zwar mindestens zwei mal jährlich, oder auf Antrag von einem Viertel der aktiven Mitglieder.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht durch den Vorstand zu besorgen sind, durch eine Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung geordnet. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand der Beratung in der Einberufung bezeichnet wird. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, mit Ausnahme des § 10.
(2) Die Mitgliederversammlung ist spätestens 3 Monate nach Schluss des Geschäftsjahres durchzuführen. Sie muss mindestens 10 Tage vorher durch schriftliche Einladung bekannt gemacht werden. Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens 5 Tage vor dem Versammlungstermin beim 1. Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter schriftlich eingereicht werden. Jedes Mitglied ist mit einer Stimme stimmberechtigt; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
(3) Grundlage der Abwicklung ist die Tagesordnung. Sie hat zu enthalten:
• Eröffnung durch den Vorsitzenden
• Berichte der einzelnen Vorstandsmitglieder entsprechend ihren Funktionen
• Überblick des Chorleiters über die musikalische Arbeit
• Entlastung des Vorstandes.
• Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
(4) Über den Sitzungsverlauf ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Verfasser und vom 1. Vorsitzenden oder einem der 3 stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
5) Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils auf 2 Jahre gewählt. Sie bleiben in jedem Falle so lange im Amt, bis neue gewählt sind. Ein Vorstandsmitglied kann für 2 Vorstandsämter gewählt werden. Jedes Vereinsmitglied ist wahlberechtigt vom vollendeten 18. Lebensjahr an.
Scheidet ein gewähltes Mitglied vorzeitig aus (Ausnahme der 1. und stellv. Vorsitzende, siehe § 26 BGB), so bestimmt der geschäftsführende Vorstand für den Rest der Amtsdauer kommissarisch ein Ersatzmitglied.
(6) Auf Antrag des geschäftsführenden Vorstandes oder eines Drittels der aktiven Mitglieder ist unter Angabe des Grundes eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Für die Beschlussfassung gelten dieselben Richtlinien wie in § 7 der Satzung erwähnt
§ 8 Besondere Bestimmungen
(1) Wenn ein Sänger am Erscheinen in einer Probe oder bei einer Veranstaltung verhindert ist, so hat er dies einem aktiven Mitglied mitzuteilen.
(2) Zur Beratung und Unterstützung des Chorleiters wird ein Musikausschuss gebildet. Diesem gehören der Chorleiter, der 1. Vorstand und der zuständige Stellvertreter und 4 aktive Sänger des Chores an; diese werden vom geschäftsführenden Vorstand parallel zu dessen Amtszeit ernannt. Die Einberufung kann durch jedes Mitglied aus gegebenem Anlass erfolgen.
(3) Der Chorleiter wählt die einzuübenden Lieder und Chorwerke im Einvernehmen mit dem Musikausschuss aus. Der Vorstand kann die Vorschläge im Einvernehmen mit dem Chorleiter aus finanziellen und anderen triftigen Gründen ändern.
§ 9 Beiträge
Jedes Mitglied ist verpflichtet einen Beitrag zu zahlen, der jeweils von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
§ 9 a – Datenschutzbestimmungen
1. Der Verein speichert mit Einwilligung seiner Mitglieder deren personenbezogene Daten, verarbeitet diese auch auf elektronischem Wege und nutzt sie zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins.
Folgende Daten werden ausschließlich gespeichert und verarbeitet:
- Name, Vorname, Anschrift
- Geburtsdatum und –ort
- Kommunikationsdaten bei aktiven Mitgliedern und Funktionsträgern
- Funktion im Verein
- Zeitpunkt des Eintritts in den Verein
- Ehrungen
Weitere Daten werden nicht oder nur mit ausdrücklicher, ergänzender Zustimmung des Betroffenen erhoben.
2. Für das Beitragswesen wird des Weiteren die Bankverbindung des Betroffenen (IBAN, BIUC) gespeichert.
3. Alle personenbezogenen Daten und Bankdaten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen von Kenntnis und Zugriff Dritter geschützt.
4. Die Meldung von Vereinsmitgliedern und personenbezogenen Daten derselben dürfen vom Verein zur Erfüllung seines Vereinszwecks an die Chorverbände (Dachverbände) weitergegeben werden, ebenso an die maßgeblichen Bankinstitute. Die Daten von ausgeschiedenen oder verstorbenen Mitgliedern werden archiviert und vor unbefugtem Gebrauch geschützt.
5. Der Verein informiert seine Mitglieder regelmäßig über seine Homepage über den Schutz der personenbezogenen Daten des Vereins.
§ 10 Änderung der Satzung
Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Der Antrag auf Änderung muss gemäß § 7 Abs. 1 der Satzung zuvor in der Einberufung und Tagesordnung mitgeteilt werden Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen (§ 33 Abs. 1 BGB).
§ 11 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann beschlossen werden, wenn mindestens drei Viertel der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder dafür stimmen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Titisee-Neustadt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat .
Zur Abwicklung der Geschäfte ernennt die Hauptversammlung mindestens 3 Liquidatoren.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung des Vereins am 10.03.2007 mit einer Stimmenmehrheit von über drei Vierteln der erschienenen Mitglieder genehmigt und tritt mit dem Eintrag ins Vereinsregister in Kraft.
Die früheren Satzungen sind hiermit aufgehoben.
Titisee-Neustadt, 4. April 2019
f.d.R.
Arnold Löffler
Vorsitzender
Folgende Änderung der Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 9.2.2008 ohne Gegenstimme beschlossen:
§ 2 a wird eingefügt
§ 7 Abs. 2 Satz 2 wird geändert
Folgende Änderung der Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 13.03.2015 ohne Gegenstimme beschlossen:
§ 5 Abs. 2 wird geändert
§ 7 Abs. 2 Satz 3 wird an § 5 Abs. 2 angepasst
§ 7 Abs. 5 wird neu gefasst.
§ 8 Abs. 2 wird geändert.
Folgende Änderung der Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 5.4.2017 ohne Gegenstimme beschlossen:
§ 2 Satz 2 wurde eingefügt
§ 2 Satz 3 – bisher Satz 2 -
§ 2 Satz 4 – bisher Satz 3 wurde geändert (Geselligkeit wurde gestrichen)
§ 11 wurde geändert, Stadt Titisee-Neustadt benannt
Folgende Änderung der Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 3.4.2019 ohne Gegenstimme beschlossen:
§ 9 a wurde eingefügt
Geschäftsordnung
Ebenso haben wir uns folgende Geschäftsordnung gegeben:
Geschäftsordnung
des Männerchors Hochfirst 1863 e.V. Neustadt
vom 09.03.2022
1. Rechte und Pflichten der einzelnen Vorstandsmitglieder
a) Der 1. Vorsitzende führt die rechtsverbindlichen Unterschriften des Vereins und vertritt diesen sowohl nach außen, als auch den Mitgliedern gegenüber. Er hat darüber zu wachen, dass die Bestimmungen der Satzung und der Geschäftsordnung eingehalten werden. Ferner hat er darauf zu achten, dass über alle Sitzungen und Versammlungen Protokoll geführt wird. Die verfassten Sitzungs- und Versammlungsprotokolle sind vom 1. Vorsitzenden auch zu unterzeichnen. Eine weitere Aufgabe ist die Überwachung der Kassengeschäfte. Gelder des Vereins müssen, abgesehen von einem kleineren Betrag (z.B. Porto und Telefon), auf einem Konto angelegt werden. Alle Auszahlungen sind vom 1. Vorsitzenden gegen zu zeichnen. Er hat in diesem Zusammenhang das Recht, sich durch Stichproben davon zu überzeugen, dass Schriftführer und Kassier ihre Pflichten erfüllen. Die gesetzlichen Bestimmungen und Vorgaben sind Bestandteil seines Handelns. Er hat weiter das Recht, bei der Auswahl der zu singenden Chorwerke gehört zu werden.
b) Der 2. Vorsitzende und zugleich Sängervorstand ist der engste Mitarbeiter des 1. Vorsitzenden. Bei Verhinderung desselben übernimmt er automatisch alle seine Rechte und Pflichten. Er betreut und bearbeitet alle Angelegenheiten der aktiven Sänger und leitet die Sänger-Versammlung. Er beruft im Bedarfsfalle die monatliche Sänger-Zusammenkunft ein, in der die Geburtstagsgrüße des Chores an die aktiven Mitglieder übermittelt und aktuelle Informationen bekannt gegeben werden. Ferner liegt die Organisation vereinsinterner Feste und Feiern in seinem Verantwortungsbereich.
c) Dem Schriftführer obliegt die Protokollführung aller Sitzungen und Versammlungen im Verein. Er erstellt zur alljährlichen Mitgliederversammlung einen Bericht, in welchem das Geschehen des abgelaufenen Geschäftsjahres aufgezeichnet ist. Des weiteren ist der Schriftführer verpflichtet, die anfallenden Protokolle geordnet abzuheften und dem 1. und 2. Vorsitzenden je eine Kopie der Sitzungsprotokolle zu fertigen.
d) Der Kassier ist für die gesamte finanzielle Abwicklung und den gesamten Geldverkehr verantwortlich. Er führt genaue Listen über die aktiven und passiven Mitglieder und sorgt für den pünktlichen Einzug der Beiträge. Er bearbeitet die öffentlichen Zuschüsse und ist für die steuerlichen Angelegenheiten mit dem Finanzamt zuständig. Zur alljährlichen Mitgliederversammlung stellt der Kassier einen Rechenschaftsbericht auf und weist das Vorhandensein der Gelder in bar und auf den Konten des Vereins nach. Die Abrechnung ist geordnet aufzulisten, so dass rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung die von der Vorstandschaft bestimmten Kassenprüfer die Finanzgeschäfte prüfen können. Als Kassenprüfer sind 2 Mitglieder zu bestellen, die nicht dem geschäftsführenden Vorstand angehören dürfen.
e) Der Notenwart führt ein Verzeichnis der vorhandenen Chorwerke und sorgt dafür, dass bei Proben und Konzerten die erforderlichen Noten vorhanden sind. Er pflegt die geordnete Ablage der Noten. Noten dürfen von den Sängern nur mit Erlaubnis des Vorstandes oder des Chorleiters und mit Wissen des Notenwarts mit nach Hause genommen werden.
f) Der Sangwart macht Aufzeichnungen über den Besuch der Proben und Veranstaltungen. Zur Generalversammlung ist der Sangwart verpflichtet, eine genaue Aufstellung über den Probenbesuch eines jeden Sängers, erforderlichenfalls jeder Stimme, abzugeben. Zur Ehrung für guten Probenbesuch bereitet er eine Probenstatistik und das Ehrungsgeschenk vor. Er überwacht ferner die Termine für die vorzunehmenden Ehrungen und Ständchen der aktiven Sänger.
g) Der Pressewart übernimmt die Öffentlichkeitsarbeit für den Verein. Er ist gehalten, der Tagespresse über Veranstaltungen, Konzerte, Ausflüge usw. zu berichten. Er soll ferner dafür Sorge tragen, dass kurzfristige Hinweise und Mitteilungen für die Sänger selbst in den Lokalteilen der Tageszeitungen erscheinen.
2. Pflicht und Befugnisse der aktiven Sänger
Jedes aktive Mitglied hat Stimm- und Wahlrecht in der Sängerversammlung. Zur Erreichung der Ziele des Vereins hat jedes Mitglied die Pflicht, fördernd insbesondere in der Sängerversammlung mitzuwirken und nach Kräften neue Sänger zu werben.
Einem neuen Sänger ist bei seinem Eintritt die Satzung, die Aufnahmeurkunde und das Vereinsabzeichen bei der nächstfolgenden Sänger-Zusammenkunft zu überreichen.
Bei Ausflügen hat jeder Teilnehmer das Recht, den für die Gemeinnützigkeit unschädlichen Zuschuss zu erhalten.
3. Sängerversammlung
Alle Angelegenheiten, die die aktiven Mitglieder direkt tangieren, werden in der Sängerversammlung beraten und beschlossen. Anträge können von jedem aktiven Mitglied mündlich oder schriftlich mindestens 8 Kalendertage vor der geplanten Versammlung beim Vorstand eingebracht werden. Der Vorstand soll eine Tagesordnung in der Probe vor der geplanten Versammlung bekannt geben.
Die Rechtsgültigkeit der Beschlüsse ist vom geschäftsführenden Vorstand zu überwachen. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.
4. Aufbringung der Mittel
Um seinen Verpflichtungen auch der Öffentlichkeit gegenüber nachzukommen, benötigt der Verein außer den Geldern der Passivität die besondere Unterstützung der öffentlichen Zuschussgeber.
5. Mitwirkung des Vereins bei besonderen Anlässen
a) Bei Geburtstagen von aktiven Sängern überbringt der Chor grundsätzlich einen Sängergruß in der Probe und/oder in der monatlichen Sängerversammlung.
b) Bei Hochzeiten von aktiven Sängern singt der Chor auf Wunsch nach Absprache mit dem Brautpaar. Auf Wunsch des Jubelpaares ebenso bei goldenen oder diamantenen Hochzeiten von aktiven Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
c) Bei Beerdigungen von Sängern, die bis zum Todestag als aktive Mitglieder geführt wurden, und bei Ehrenmitgliedern des Vereins wird nach Absprache mit den Angehörigen gesungen
d) Soll bei sonstigen Fällen gesungen werden, so wird von Fall zu Fall durch die Vorstandschaft entschieden.
6. Ehrungen
a) Sänger, die eine 10-jährige aktive Mitgliedschaft beim Männerchor Hochfirst nachweisen können, erhalten eine Urkunde und die Sängernadel des Vereins.
b) Sänger, die eine 25 / 40 / 50 jährige aktive Mitgliedschaft (usw.) beim Männerchor Hochfirst nachweisen können, erhalten eine Urkunde und ein angemessenes Jubiläumsgeschenk. Der Vorstand kann aktive Sänger nach einer 40-jährigen aktiven Mitgliedschaft im Männerchor Hochfirst und bei/nach Ausübung von Ehrenämtern oder durch die Würdigung von besonderen Verdiensten zu Ehrenmitgliedern ernennen. Wer dies nicht erfüllt, kann nach einer 50-jährigen aktiven Mitgliedschaft durch den Vorstand zum Ehrenmitglied ernannt werden. Mit der Ernennung zum Ehrenmitglied ist der höchste Grad an Vereinsehrung erreicht.
c) Ehrungen von aktiven Sängern durch den Badischen Chorverband bzw. den Deutschen Chorverbandes sind nach deren Ehrungszyklus und -Richtlinien zu beantragen, sofern sich dies aus den vorhandenen Unterlagen ergibt und/oder der Sänger darauf hinweist.
d) Bei 25, 40, 50 und 6o-jähriger Mitgliedschaft usw. werden die passiven Mitglieder durch Überreichung einer Urkunde geehrt
7. GEMA –Bearbeitung
Alle Konzertveranstaltungen sind mit Angabe des Veranstalters und der Lied- und Musikstücke der GEMA fristgerecht zu melden. Bei einer Konzertveranstaltung pro Jahr werden die GEMA-Kosten (Stand 06.11.2006) vom Deutschen Chorverband übernommen. Der Antrag auf Kostenübernahme ist beim BSB zu stellen. Es ist darauf zu achten, dass das Konzert mit den voraussichtlichen höchsten GEMA-Kosten zur Kostenübernahme gemeldet wird. Die Antragstellung hat nach den Richtlinien des BSB rechtzeitig zu erfolgen.
8. Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung wurde in der Sängerversammlung des Vereins am 9.3.2022 mit einer einfachen Stimmenmehrheit genehmigt.